Rechtsprechung · VerfGH NRW
VerfGH NRW, Beschluss vom 15.09.2026 – VerfGH 56/24.VB-2
- Spruchkörper
- Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0915.VERFGH56.24VB2.00
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Gründe
VerfGH 56/24.VB-2
Beschluss
In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Stefan E r d t e l , Hagemer Kirchweg 60, 45711 Datteln,
Beschwerdeführers,
gegen
10den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. April 2024 - I-15 VA 6/24 -
11den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. April 2024 - I-15 VA 12/24 -
12den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. April 2024 - I-15 VA 6/24 -
hat die 2. Kammer des
VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 15. September 2026
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,
den Richter Dr. Gilberg und
den Richter Prof. Dr. Wieland
gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Prof. Dr. Heusch | Dr. Gilberg | Prof. Dr. Wieland
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VerfGH NRW in VerfGH 56/24.VB-2 entschieden?“