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Rechtsprechung · VerfGH NRW

VerfGH NRW, Beschluss vom 12.07.2022 – VerfGH 56/22.VB-2

ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0712.VERFGH56.22VB2.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

Randnummer 2

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen.

Randnummer 3

Sie ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie nicht die sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen erfüllt. Über diese ist der Beschwerdeführer mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 3. Juni 2022 und gleichzeitiger Übersendung des Merkblatts zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde (Stand: Januar 2022) in Kenntnis gesetzt worden. Dennoch ist der Sachverhalt nach wie vor nicht aus sich heraus verständlich dargelegt. Es ist, wie dem Beschwerdeführer bereits mitgeteilt wurde, nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, in vorgelegten Anlagen nach möglichen Beeinträchtigungen eines in der Landesverfassung enthaltenen Rechts des Beschwerdeführers zu suchen.

Randnummer 4

Soweit die Verfassungsbeschwerde wohl auf die Verurteilung eines Rechtsanwalts zu Schadensersatz und auf die Bearbeitung einer gegen den Rechtsanwalt gerichteten Strafanzeige jeweils durch den Verfassungsgerichtshof gerichtet ist, mangelt es überdies jedenfalls an einem tauglichen Beschwerdegegenstand. Die Verfassungsbeschwerde ist nur gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt des Landes zulässig (vgl. Art. 75 Nr. 5a LV, § 12 Nr. 9, § 53 Abs. 1 VerfGHG).

Zitierte Vorschriften

Art. 75 Verf NRW, § 12 VerfGHG NRW, § 18 VerfGHG NRW, § 53 VerfGHG NRW, § 55 VerfGHG NRW, § 58 VerfGHG NRW, § 59 VerfGHG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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