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Zitierfest

Rechtsprechung · VerfGH NRW

VerfGH NRW, Beschluss vom 15.09.2026 – VerfGH 53/26.VB-2

Spruchkörper
Kammer
ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0915.VERFGH53.26VB2.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerdeschrift das Bundesverfassungsgericht adressiert, hat er aufgrund seiner allenfalls selektiven argumentativen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidungen auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Gründe

Randnummer 1

VerfGH 53/26.VB-2

Randnummer 2

Beschluss

Randnummer 3

In dem Verfahren über

Randnummer 4

die Verfassungsbeschwerde

Randnummer 5

des Herrn Stephan K e c k , Storkower Str. 114, 5. Etage Re bei ABAS,

Randnummer 6

10407 Berlin

Randnummer 7

­

Randnummer 8

Beschwerdeführers,

Randnummer 9

gegen

Randnummer 10

11den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. April 2026 - 16 E 191/24 -

12den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. April 2026 - 16 E 193/24 -

Randnummer 13

hat die 2. Kammer des

Randnummer 14

VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

Randnummer 15

am 15. September 2026

Randnummer 16

durch

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den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,

Randnummer 18

den Richter Dr. Gilberg und

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den Richter Prof. Dr. Wieland

Randnummer 20

gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG

Randnummer 21

einstimmig beschlossen:

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Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerdeschrift das Bundesverfassungsgericht adressiert, hat er aufgrund seiner allenfalls selektiven argumentativen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidungen auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Randnummer 23

Prof. Dr. Heusch | Dr. Gilberg | Prof. Dr. Wieland

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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