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Rechtsprechung · VerfGH NRW

VerfGH NRW, Beschluss vom 01.02.2022 – VerfGH 5/22.VB-2

ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0201.VERFGH5.22VB2.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

Randnummer 2

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hat die von ihm angegriffenen Rechtsvorschriften entgegen den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen bereits nicht hinreichend konkret bezeichnet. Abgesehen davon ist jedenfalls nicht erkennbar, dass er gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG den Rechtsweg erschöpft hat oder hiervon ausnahmsweise abzusehen sein könnte. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.

Randnummer 3

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.

Zitierte Vorschriften

§ 58 VerfGHG NRW, § 18 VerfGHG NRW, § 54 VerfGHG NRW, § 55 VerfGHG NRW, § 59 VerfGHG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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