Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VerfGH NRW

VerfGH NRW, Beschluss vom 14.05.2024 – VerfGH 46/24.VB-1

ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0514.VERFGH46.24VB1.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

Randnummer 2

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hat vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde den gegen die Entscheidung des Petitionsausschusses gegebenen Rechtsweg nicht erschöpft.

Randnummer 3

Gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Gegen die rechtswidrige Behandlung einer Petition durch den Petitionsausschuss des Landtags bzw. seine – hier geltend gemachte – Untätigkeit ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 1. Dezember 2020 – VerfGH 150/20.VB-3, juris, Rn. 3, vom 18. Mai 2021 – VerfGH 195/20.VB-2, juris, Rn. 11, und vom 21. November 2023 – VerfGH 95/23.VB-2, juris, Rn. 5, jeweils m. w. N.). Den Verwaltungsrechtsweg hat der Beschwerdeführer aber vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht beschritten. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung nach § 54 Satz 2 VerfGHG vorliegen. Eine andere Ausnahme vom Rechtswegerschöpfungsgebot kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Randnummer 4

2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VerfGH NRW in VerfGH 46/24.VB-1 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten