Rechtsprechung · VerfGH NRW
VerfGH NRW, Beschluss vom 23.03.2021 – VerfGH 42/21.VB-3
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0323.VERFGH42.21VB3.00
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
G r ü n d e :
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Soweit dem Vorbringen des Beschwerdeführers ein konkretes Begehren entnommen werden kann, wendet er sich gegen Entscheidungen und Verfahrenshandlungen des Bundesamtes für Justiz in einem Verfahren zur Beitreibung von Ordnungsgeldern. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen können gemäß § 53 Abs. 1 VerfGHG aber nur Akte der nordrhein-westfälischen Staatsgewalt sein, nicht Handlungen einer Bundesbehörde.
2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.
Zitierte Vorschriften
§ 53 VerfGHG NRW, § 63 VerfGHG NRW
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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