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Rechtsprechung · VerfGH NRW

VerfGH NRW, Beschluss vom 06.10.2026 – VerfGH 40/26.VB-3

Spruchkörper
Kammer
ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2026:1006.VERFGH40.26VB3.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

Randnummer 2

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

Randnummer 3

1. Sie genügt den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen nicht, weil sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt. Er geht zwar auf die Erwägungen des Landgerichts ein, soweit dieses einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund verneint hat. Er übergeht aber, dass es - die Ausführungen zum Verfügungsgrund vertiefend oder selbstständig tragend danebenstehend, aber jedenfalls gesondert - neben dem Fehlen von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund auch darauf abgehoben hat, dass die begehrte einstweilige Verfügung eine grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten würde.

Randnummer 4

2. Auf die Rechtzeitigkeit der Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG) und den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers vom 25. März 2026 kommt es deshalb nicht an.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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