Rechtsprechung · VerfGH NRW
VerfGH NRW, Beschluss vom 05.05.2026 – VerfGH 37/26.VB-1
- Spruchkörper
- Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0505.VERFGH37.26VB1.00
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen. Sie ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat.
Ist gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig, kann die Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Die gegen das angegriffene Urteil des Arbeitsgerichts gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b) ArbGG statthafte Berufung, auf die der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils auch hingewiesen wurde, hat er nicht eingelegt. Ausnahmen vom Rechtswegerschöpfungsgebot des § 54 Satz 1 VerfGHG kommen hier nicht in Betracht. Insbesondere liegen, anders als offenbar der Beschwerdeführer meint, keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Aussichtslosigkeit der Berufung vor.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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