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Rechtsprechung · VerfGH NRW

VerfGH NRW, Beschluss vom 24.06.2025 – VerfGH 34/25.VB-2 und VerfGH 35/25.VB-2

ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0624.VERFGH34.25VB2UND.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Sie genügt den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen schon deshalb nicht, weil die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben sind.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

Randnummer 1

VerfGH 34/25.VB-2

Randnummer 2

VerfGH 35/25.VB-2

Randnummer 3

Beschluss

Randnummer 4

In dem Verfahren über

Randnummer 5

die Verfassungsbeschwerde

Randnummer 6

und

Randnummer 7

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Randnummer 8

des Herrn

Randnummer 9

Beschwerdeführers und Antragstellers,

Randnummer 10

wegen Untersuchungshaft

Randnummer 11

hat die 2. Kammer des

Randnummer 12

VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

Randnummer 13

am 24. Juni 2025

Randnummer 14

durch

Randnummer 15

den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,

Randnummer 16

den Richter Dr. Gilberg und

Randnummer 17

den Richter Prof. Dr. Wieland

Randnummer 18

gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG

Randnummer 19

einstimmig beschlossen:

Randnummer 20

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Sie genügt den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen schon deshalb nicht, weil die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben sind.

Randnummer 21

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Randnummer 22

Prof. Dr. Heusch | Dr. Gilberg | Prof. Dr. Wieland

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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