Rechtsprechung · VerfGH NRW
VerfGH NRW, Beschluss vom 16.03.2021 – VerfGH 29/21.VB-2
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0316.VERFGH29.21VB2.00
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
G r ü n d e :
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Von einer Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG abgesehen, weil der Beschwerdeführer zuvor mit Schreiben vom 11. Februar 2021 und vom 18. Februar 2021 auf die Unzulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2021 veranlasst keine davon abweichende Entscheidung.
2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.
Zitierte Vorschriften
§ 58 VerfGHG NRW, § 63 VerfGHG NRW
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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