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Rechtsprechung · VerfGH NRW

VerfGH NRW, Beschluss vom 28.04.2020 – VerfGH 22/20.VB-3

ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0428.VERFGH22.20VB3.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

Randnummer 2

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

Randnummer 3

Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG. Die Umstände, die zur Verweisung der Beschwerdeführer aus der Notunterkunft geführt haben, sind nicht hinreichend nachvollziehbar. Das gilt auch, soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus eine willkürliche und menschenunwürdige Behandlung durch die Stadt Bad Honnef rügen.

Randnummer 4

Überdies ist nicht erkennbar, dass sie den Rechtsweg erschöpft haben (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG). Es sind auch keine Gründe dafür ersichtlich, die ein Absehen von der Rechtswegerschöpfung angezeigt sein lassen könnten.

Randnummer 5

2. Ihre Auslagen sind den Beschwerdeführern nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.

Zitierte Vorschriften

§ 18 VerfGHG NRW, § 54 VerfGHG NRW, § 55 VerfGHG NRW, § 63 VerfGHG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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