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Zitierfest

Rechtsprechung · VerfGH NRW

VerfGH NRW, Beschluss vom 15.09.2026 – VerfGH 21/26.VB-1

Spruchkörper
Kammer
ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0915.VERFGH21.26VB1.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hin­reichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Der Beschwerdeführer wird für zukünftig einge­hende Verfassungsbeschwerden darauf hingewie­sen, dass im Falle der Unzulässigkeit oder offen­sichtlichen Unbegründetheit der Verfassungsbe­schwerde nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 VerfGHG die Anforderung eines Vorschusses und die Auferlegung einer Gebühr von bis zu 1.000 Eu­ro in Betracht kommen.

Gründe

Randnummer 1

VerfGH 21/26.VB-1

Randnummer 2

Beschluss

Randnummer 3

In dem Verfahren über

Randnummer 4

die Verfassungsbeschwerde

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des Herrn Alexander C h e r k a s k y , Prinz-Georg-Straße 5, 40477 Düsseldorf,

Randnummer 6

­

Randnummer 7

Beschwerdeführers,

Randnummer 8

gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Februar 2026 - III-4 VAs 205/25 -

Randnummer 9

hat die 1. Kammer des

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VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

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am 15. September 2026

Randnummer 12

durch

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die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb,

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den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heuschund

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den Richter Dr. Röhl

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gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG

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einstimmig beschlossen:

Randnummer 18

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hin­reichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

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Der Beschwerdeführer wird für zukünftig einge­hende Verfassungsbeschwerden darauf hingewie­sen, dass im Falle der Unzulässigkeit oder offen­sichtlichen Unbegründetheit der Verfassungsbe­schwerde nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 VerfGHG die Anforderung eines Vorschusses und die Auferlegung einer Gebühr von bis zu 1.000 Eu­ro in Betracht kommen.

Randnummer 20

Prof. Dr. Dauner-Lieb | Prof. Dr. Heusch | Dr. Röhl

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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