Rechtsprechung · VerfGH NRW
VerfGH NRW, Beschluss vom 27.08.2019 – VerfGH 20/19.VB-3
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2019:0827.VERFGH20.19VB3.00
Tenor
Der als „Widerspruch“ bezeichnete Rechtsbehelf wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
G r ü n d e :
Der als „Widerspruch“ bezeichnete Rechtsbehelf der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 9. Juli 2019 wird gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400) durch die Kammer zurückgewiesen, weil er unzulässig ist.
Dahingestellt bleiben kann, ob der „Widerspruch“, verstanden als Gegenvorstellung, überhaupt ein statthafter Rechtsbehelf ist (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Juni 2019 – VerfGH 1/19.VB-1 –, www.nrwe.de). Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre er unzulässig. Die Beschwerdeführerin hat ihn nicht schriftlich oder in qualifizierter elektronischer Form eingereicht (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1, § 18a VerfGHG), sondern lediglich mit einfacher E-Mail und damit formunwirksam.
Der Rechtsbehelf wäre auch unbegründet. Aus den Gründen des angegriffenen Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs vom 9. Juli 2019 würde auch unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens der Beschwerdeführerin kein Anlass zu einer davon abweichenden Entscheidung bestehen.
Zitierte Vorschriften
§ 18 VerfGHG NRW, § 18a VerfGHG NRW
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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