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Rechtsprechung · VerfGH NRW

VerfGH NRW, Beschluss vom 15.09.2026 – VerfGH 19/25.VB-3

Spruchkörper
Kammer
ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0915.VERFGH19.25VB3.00

Tenor

Der Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Verfas­sungsgerichtshofs vom 8. April 2025 wird als unzu­lässig zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

Randnummer 2

1. Über den Rechtsbehelf der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der 3. Kammer des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. April 2025 (VerfGH 19/25.VB-3) entscheidet gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 und 4 VerfGHG die Kammer, weil sie nach der Zurückweisung der Verfas­sungsbeschwerde für alle weiteren das Verfassungsbeschwerdeverfahren betref­fenden Entscheidungen zuständig bleibt.

Randnummer 3

2. Der Rechtsbehelf ist unzulässig.

Randnummer 4

a) Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind - wie sich für die Entschei­dungen der Kammern aus § 59 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG ergibt - grundsätzlich nicht anfechtbar. Gesetzlich vorgesehen sind Rechtsbehelfe, die auf die Selbstkontrolle eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof zielen, nur in den Fällen der Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG und des Widerspruchs gegen die Ableh­nung oder den Erlass einstweiliger Anordnungen in § 27 Abs. 3 VerfGHG. Hier liegt weder eine einstweilige Anordnung vor noch sind Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 30 VerfGHG gegeben. Darüber hinausgehende Möglichkeiten der Abände­rung eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof hat der Gesetzge­ber nicht geschaffen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6). Für sie besteht auch grundsätzlich kein Anlass. Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein er­hebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zu­lässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entge­gensteht (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6, und vom 27. April 2021 - VerfGH 47/21.VB-2, juris, Rn. 4, jeweils m. w. N.).

Randnummer 5

b) Ob abweichend hiervon die Gegenvorstellung in besonders gelagerten Ausnah­mekonstellationen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts oder die Anhö­rungsrüge bei der Geltendmachung von Verletzungen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör in Betracht kommen können (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7), kann hier offen bleiben. Beides zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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