Rechtsprechung · VerfGH NRW
VerfGH NRW, Beschluss vom 15.12.2020 – VerfGH 178/20.VB-3
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2020:1215.VERFGH178.20VB3.00
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
G r ü n d e :
I.
Der Antragsteller wendet sich mit seinem am 11. November 2020 per einfacher E-Mail beim Verfassungsgerichtshof eingegangen Eilantrag gegen die mit der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 30. Oktober 2020 getroffenen Einschränkungen. Er hält insbesondere die Schließung von Gaststätten, Tattoo-Studios und ähnlichen Einrichtungen für rechtswidrig. Außerdem beantragt er die Aufhebung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung „in allen Bereichen, Öffentlich, sowie Geschlossenen Räumen, sowie im ÖPNV und allen Institutionen“.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.
Der Antrag ist nicht in zulässiger Weise gestellt worden. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1, § 18a Abs. 1 VerfGHG i. V. m. § 55a Abs. 1 und 3 VwGO sind Anträge an den Verfassungsgerichtshof, die auf elektronischem Wege übersandt werden, mit qualifizierter elektronischer Signatur oder auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 55a Abs. 3 VwGO einzulegen. Dies hat der Antragsteller nicht getan, vielmehr hat er den Eilrechtsschutzantrag lediglich mit einfacher E-Mail gestellt. Dies ist keine zulässige Form der Antragstellung (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 11. Februar 2020 – VerfGH 71/19.VB-3, juris). Hierauf wird auf der Internetseite des Verfassungsgerichtshofs ausdrücklich hingewiesen (https://www.vgh.nrw.de/kontakt/email_hinweis/index.php).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 18 VerfGHG NRW, § 18a VerfGHG NRW, § 27 VerfGHG NRW
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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