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Rechtsprechung · VerfGH NRW

VerfGH NRW, Beschluss vom 15.12.2020 – VerfGH 176/20.VB-2

ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2020:1215.VERFGH176.20VB2.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

Randnummer 2

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen. Sie ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil weder eine ordnungsgemäße Erschöpfung des Rechtswegs ersichtlich ist (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG) noch der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten hinreichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).

Randnummer 3

2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.

Zitierte Vorschriften

§ 18 VerfGHG NRW, § 54 VerfGHG NRW, § 55 VerfGHG NRW, § 58 VerfGHG NRW, § 63 VerfGHG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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