Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VerfGH NRW

VerfGH NRW, Beschluss vom 04.04.2022 – VerfGH 17/22.VB-2

ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0404.VERFGH17.22VB2.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

Randnummer 2

1. Über die Verfassungsbeschwerde ist in der Sache zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer sie nicht wirksam zurückgenommen hat. Die Zurücknahme einer Verfassungsbeschwerde ist unbedingt zu erklären. Zudem ist sie nur dann wirksam, wenn sie schriftlich oder in qualifizierter elektronischer Form (vgl. § 18a VerfGHG) erklärt wird (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Juni 2020 – VerfGH 7/20.VB-3, juris, Rn. 3). Dem genügt die per einfacher E-Mail übersandte und „unter Vorbehalt“ abgegebene Rücknahmeerklärung nicht.

Randnummer 3

2. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie aus den im Hinweisschreiben vom 21. Februar 2022 genannten Gründen unzulässig ist.

Zitierte Vorschriften

§ 18a VerfGHG NRW, § 58 VerfGHG NRW, § 59 VerfGHG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VerfGH NRW in VerfGH 17/22.VB-2 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten