Rechtsprechung · VerfGH NRW
VerfGH NRW, Beschluss vom 04.04.2022 – VerfGH 17/22.VB-2
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0404.VERFGH17.22VB2.00
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
G r ü n d e :
1. Über die Verfassungsbeschwerde ist in der Sache zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer sie nicht wirksam zurückgenommen hat. Die Zurücknahme einer Verfassungsbeschwerde ist unbedingt zu erklären. Zudem ist sie nur dann wirksam, wenn sie schriftlich oder in qualifizierter elektronischer Form (vgl. § 18a VerfGHG) erklärt wird (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Juni 2020 – VerfGH 7/20.VB-3, juris, Rn. 3). Dem genügt die per einfacher E-Mail übersandte und „unter Vorbehalt“ abgegebene Rücknahmeerklärung nicht.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie aus den im Hinweisschreiben vom 21. Februar 2022 genannten Gründen unzulässig ist.
Zitierte Vorschriften
§ 18a VerfGHG NRW, § 58 VerfGHG NRW, § 59 VerfGHG NRW
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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