Rechtsprechung · VerfGH NRW
VerfGH NRW, Beschluss vom 05.05.2026 – VerfGH 15/26.VB-2 und VerfGH 20/26.VB-2
- Spruchkörper
- Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0505.VERFGH15.26VB2UND.00
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 24. Februar 2026 wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Der Beschwerdeführer hat keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgezeigt, bei der - wenn überhaupt - eine Anhörungsrüge in Betracht kommen könnte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7).
Gründe
VerfGH 15/26.VB-2
VerfGH 20/26.VB-2
Beschluss
In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde
und
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
des Herrn
Beschwerdeführers und Antragstellers,
wegen des Verfahrens bei dem Amtsgericht Gelsenkirchen - 606 Ls 300 Js 226/20-42/22
hat die 2. Kammer des
VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 5. Mai 2026
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,
den Richter Dr. Gilberg und
den Richter Prof. Dr. Wieland
gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG
einstimmig beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 24. Februar 2026 wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Der Beschwerdeführer hat keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgezeigt, bei der - wenn überhaupt - eine Anhörungsrüge in Betracht kommen könnte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7).
Prof. Dr. Heusch | Dr. Gilberg | Prof. Dr. Wieland
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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