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Rechtsprechung · VerfGH NRW

VerfGH NRW, Beschluss vom 27.10.2020 – VerfGH 147/20.VB-3

ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2020:1027.VERFGH147.20VB3.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

Randnummer 2

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

Randnummer 3

Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer zeigt mit seiner Verfassungsbeschwerde nicht auf, dass er gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG den Rechtsweg gegen den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. September 2020 erschöpft hat. Gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts kann Beschwerde eingelegt werden, worauf der Beschwerdeführer auch mit der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses hingewiesen worden ist. Dass der Beschwerdeführer die Beschwerde erhoben und die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts hierüber abgewartet hat, kann seinem Vorbringen aber nicht entnommen werden.

Randnummer 4

2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.

Zitierte Vorschriften

§ 18 VerfGHG NRW, § 54 VerfGHG NRW, § 55 VerfGHG NRW, § 63 VerfGHG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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