Rechtsprechung · VerfGH NRW
VerfGH NRW, Beschluss vom 18.01.2022 – VerfGH 145/21.VB-2
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0118.VERFGH145.21VB2.00
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Von einer Begründung sieht der Verfassungsgerichtshof gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG ab, weil der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 auf die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist.
Zitierte Vorschriften
§ 58 VerfGHG NRW, § 59 VerfGHG NRW
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VerfGH NRW in VerfGH 145/21.VB-2 entschieden?“