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Rechtsprechung · VerfGH NRW

VerfGH NRW, Beschluss vom 27.10.2020 – VerfGH 142/20.VB-1

ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2020:1027.VERFGH142.20VB1.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

Randnummer 2

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

Randnummer 3

Der Beschwerdeführer richtet sich gegen ein Schreiben der Präsidentin des Amtsgerichts München und macht Verfassungsverstöße im Rahmen eines zivilgerichtlichen Verfahrens vor dem Landgericht München geltend. Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen erstreckt sich jedoch nur auf Akte der nordrhein-westfälischen Staatsgewalt, vgl. § 53 Abs. 1 VerfGHG.

Randnummer 4

Falls das Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend zu verstehen sein sollte, dass er auch Amtshaftungsansprüche gegen das Land Nordrhein-Westfalen geltend machen möchte, wäre insoweit gemäß § 54 VerfGHG zuvor der Rechtsweg zu erschöpfen.

Randnummer 5

2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.

Zitierte Vorschriften

§ 53 VerfGHG NRW, § 54 VerfGHG NRW, § 63 VerfGHG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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