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Rechtsprechung · VerfGH NRW

VerfGH NRW, Beschluss vom 15.09.2026 – VerfGH 14/26.VB-1

Spruchkörper
Kammer
ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0915.VERFGH14.26VB1.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Der Beschwerdeführer wird für zukünftig eingehende Verfassungsbeschwerden darauf hingewiesen, dass im Falle der Unzulässigkeit oder offensichtlichen Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 VerfGHG die Anforderung eines Vorschusses und die Auferlegung einer Gebühr von bis zu 1.000 Euro in Betracht kommen.

Gründe

Randnummer 1

VerfGH 14/26.VB-1

Randnummer 2

Beschluss

Randnummer 3

In dem Verfahren über

Randnummer 4

die Verfassungsbeschwerde

Randnummer 5

des Herrn Alexander C h e r k a s k y , Prinz-Georg-Straße 5, 40477 Düsseldorf,

Randnummer 6

­

Randnummer 7

Beschwerdeführers,

Randnummer 8

gegen

Randnummer 9

10den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 2026 - 20 T 1/26 -

11den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 2026 - 20 T 41/26 -

12den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 2026 - 20 T 43/26 -

Randnummer 13

hat die 1. Kammer des

Randnummer 14

VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

Randnummer 15

am 15. September 2026

Randnummer 16

durch

Randnummer 17

die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb,

Randnummer 18

den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heuschund

Randnummer 19

den Richter Dr. Röhl

Randnummer 20

gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG

Randnummer 21

einstimmig beschlossen:

Randnummer 22

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Randnummer 23

Der Beschwerdeführer wird für zukünftig eingehende Verfassungsbeschwerden darauf hingewiesen, dass im Falle der Unzulässigkeit oder offensichtlichen Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 VerfGHG die Anforderung eines Vorschusses und die Auferlegung einer Gebühr von bis zu 1.000 Euro in Betracht kommen.

Randnummer 24

Prof. Dr. Dauner-Lieb | Prof. Dr. Heusch | Dr. Röhl

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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