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Rechtsprechung · VerfGH NRW

VerfGH NRW, Beschluss vom 07.12.2021 – VerfGH 138/21.VB-1

ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2021:1207.VERFGH138.21VB1.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

Randnummer 2

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Das Infektionsschutzgesetz ist kein tauglicher Beschwerdegegenstand. Nach Art. 75 Nr. 5 LV, § 53 Abs. 1 VerfGHG kann die Verfassungsbeschwerde nur gegen einen Akt der öffentlichen Gewalt des Landes Nordrhein-Westfalen erhoben werden. Das Infektionsschutzgesetz ist hingegen eine Maßnahme des Bundesgesetzgebers.

Zitierte Vorschriften

Art. 75 Verf NRW, § 53 VerfGHG NRW, § 58 VerfGHG NRW, § 59 VerfGHG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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