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Rechtsprechung · VerfGH NRW

VerfGH NRW, Beschluss vom 07.12.2021 – VerfGH 137/21.VB-3

ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2021:1207.VERFGH137.21VB3.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

Randnummer 2

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

Randnummer 3

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Coronaschutzverordnung wendet, ist jedenfalls nicht erkennbar, dass er gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG den nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW zulässigen Rechtsweg der Normenkontrolle, gegebenenfalls nebst Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, erschöpft hat. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass hier von diesem Erfordernis ausnahmsweise abgesehen werden könnte.

Randnummer 4

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen § 28b IfSG richtet, ist sie unzulässig, weil diese Rechtsnorm kein tauglicher Beschwerdegegenstand ist. Nach Art. 75 Nr. 5 LV, § 53 Abs. 1 VerfGHG kann die Verfassungsbeschwerde nur gegen einen Akt der öffentlichen Gewalt des Landes Nordrhein-Westfalen erhoben werden. § 28b IfSG ist aber eine Rechtsnorm des Bundesgesetzgebers.

Randnummer 5

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 109a JustG NRW, Art. 75 Verf NRW, § 53 VerfGHG NRW, § 54 VerfGHG NRW, § 58 VerfGHG NRW, § 59 VerfGHG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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