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Rechtsprechung · VerfGH NRW

VerfGH NRW, Beschluss vom 04.04.2022 – VerfGH 132/21.VB-1

ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0404.VERFGH132.21VB1.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

Randnummer 2

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

Randnummer 3

Nach § 53 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde erheben. Mindestvoraussetzung für eine in zulässiger Weise erhobene Verfassungsbeschwerde ist damit, dass der Beschwerdeführer mitteilt, durch welchen konkreten Akt der öffentlichen Gewalt er sich in einem seiner verfassungsmäßigen Rechte verletzt sieht (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 3. September 2019 – VerfGH 27/19.VB-1, juris, Rn. 2).

Randnummer 4

Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Beschwerdeführers nicht gerecht, denn er lässt nicht hinreichend erkennen, durch welche konkreten Akte der öffentlichen Gewalt er sich in einem seiner verfassungsmäßigen Rechte verletzt sieht. Insbesondere bleibt unklar, ob Regelungen des Infektionsschutzgesetzes oder der Corona-Schutzverordnung Beschwerdegegenstand sein sollen. Darüber hinaus ist das Infektionsschutzgesetz als Bundesgesetz kein tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof; in Bezug auf die Corona-Schutzverordnung als potentiellem Beschwerdegegenstand ist zudem die Erschöpfung des Rechtswegs (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG) nicht ersichtlich.

Zitierte Vorschriften

§ 53 VerfGHG NRW, § 54 VerfGHG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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