Rechtsprechung · VerfGH NRW
VerfGH NRW, Beschluss vom 31.05.2022 – VerfGH 13/22.VB-1
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0531.VERFGH13.22VB1.00
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Abgesehen davon, dass der Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft sein dürfte (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG), genügt sie jedenfalls nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen. Eine grundsätzliche Verkennung des Gewährleistungsgehalts von Grundrechten durch eine unterbliebene Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV geht aus der Beschwerdebegründung selbst nicht hervor. Es ist auch nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, in der Beschwerdebegründung und ihren etwaigen – hier offenbar auch unvollständig vorgelegten – Anlagen nach möglichen Beeinträchtigungen eines als verletzt gerügten Rechts zu suchen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2020 – VerfGH 124/20.VB-1 –, juris, Rn. 10).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 58 VerfGHG NRW, § 18 VerfGHG NRW, § 54 VerfGHG NRW, § 55 VerfGHG NRW, § 59 VerfGHG NRW
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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