Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VerfGH NRW

VerfGH NRW, Beschluss vom 10.12.2024 – VerfGH 122/24.VB-2

ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2024:1210.VERFGH122.24VB2.00

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

Randnummer 2

Es ist schon nicht dargelegt, dass die begehrte einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 27 Abs. 1 VerfGHG). Abgesehen davon ist die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde (VerfGH 121/24.VB-2) derzeit unzulässig. Jedenfalls hat der Antragsteller mangels hinreichender Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung nicht aufgezeigt, möglicherweise in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VerfGH NRW in VerfGH 122/24.VB-2 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten