Rechtsprechung · VerfGH NRW
VerfGH NRW, Beschluss vom 20.10.2021 – VerfGH 120/21.VB-3
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2021:1020.VERFGH120.21VB3.00
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen Regelungen der Hausordnung einer sog. gewerblichen OBG-Unterkunft sowie gegen die Höhe der für seine Unterbringung anfallenden und von ihm zu tragenden Kosten wendet, ist unzulässig. Es ist, worauf der Beschwerdeführer bereits hingewiesen wurde, nicht ersichtlich, dass er zuvor gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG erfolglos fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen hat oder die Voraussetzungen vorliegen, unter denen es ausnahmsweise keiner Erschöpfung des Rechtswegs vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde bedarf. Insbesondere kann ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers der Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes hier nicht von vornherein jede Aussicht auf Erfolg abgesprochen werden. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).
Zitierte Vorschriften
§ 54 VerfGHG NRW, § 58 VerfGHG NRW
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