Rechtsprechung · VerfGH NRW
VerfGH NRW, Beschluss vom 23.02.2021 – VerfGH 12/21.VB-3
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0223.VERFGH12.21VB3.00
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
G r ü n d e :
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gemäß Art. 75 Nr. 5a LV, § 53 Abs. 1 VerfGHG gegen einen Akt der öffentlichen Gewalt des Landes. Hierauf wurde er mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 18. Januar 2021 hingewiesen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).
2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.
Zitierte Vorschriften
Art. 75 Verf NRW, § 53 VerfGHG NRW, § 58 VerfGHG NRW, § 63 VerfGHG NRW
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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