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Rechtsprechung · VerfGH NRW

VerfGH NRW, Beschluss vom 20.10.2021 – VerfGH 117/21.VB-3

ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2021:1020.VERFGH117.21VB3.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

Randnummer 2

1. Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer als gewähltes Ratsmitglied wie schon im vorangegangenen Verfahren VerfGH 102/21.VB-3 gegen das Erfordernis des Nachweises einer Immunisierung oder Testung für seine Teilnahme an Rats- und Ausschusssitzungen seiner Gemeinde wendet, wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen. Sie ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer erneut nicht hinreichend die Möglichkeit dargelegt hat, durch die angegriffene Nachweispflicht in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Randnummer 3

Soweit sich der Beschwerdeführer darüber hinaus auch gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. September 2021 – 15 B 1529/21 – wenden sollte, wäre schon seine Beteiligung an diesem Ausgangsverfahren und damit seine Betroffenheit von der Entscheidung nicht ersichtlich.

Randnummer 4

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).

Randnummer 5

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.

Zitierte Vorschriften

§ 58 VerfGHG NRW, § 18 VerfGHG NRW, § 55 VerfGHG NRW, § 59 VerfGHG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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