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Rechtsprechung · VerfGH NRW

VerfGH NRW, Beschluss vom 06.10.2026 – VerfGH 115/26.VB-3

Spruchkörper
Kammer
ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2026:1006.VERFGH115.26VB3.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

Randnummer 2

Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen die in § 24 Abs. 1 GO NRW geregelte Beschränkung des kommunalen Petitionsrechts auf Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde, die oder der seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen, wendet, wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen. Sie ist unzulässig, weil sie verfristet ist.

Randnummer 3

Richtet sich die Verfassungsbeschwerde - wie hier - gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde gemäß § 55 Abs. 3 VerfGHG nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlass des Hoheitsaktes erhoben und begründet werden. Die vom Beschwerdeführer beanstandete Beschränkung des kommunalen Petitionsrechts wurde durch Art. 7 Nr. 3 Buchst. a) des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346) eingefügt und ist bereits am 15. Dezember 2021 in Kraft getreten. Die Verfassungsbeschwerde wurde erst am 26. August 2026 erhoben.

Randnummer 4

Ob die Ausschlussfrist des § 55 Abs. 3 VerfGHG durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen könnte, soweit sie dazu führen würde, dass ein Beschwerdeführer im Falle einer erst nach Ablauf der Jahresfrist eingetretenen eigenen Beschwer keine Möglichkeit mehr hätte, die behauptete Verfassungswidrigkeit dieses Gesetzes im Rechtsweg und erforderlichenfalls mit der Verfassungsbeschwerde einer gerichtlichen Kontrolle zuzuführen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 27. August 2019 - VerfGH 30/19.VB-1, NWVBl. 2019, 505 = juris, Rn. 40), kann dahinstehen. Für eine solche Rechtsschutzlücke bestehen hier keine Anhaltspunkte. Es ist weder vorgebracht noch sonst ersichtlich, dass fachgerichtliche

Randnummer 5

Rechtsschutzmöglichkeiten gegen eine auf § 24 Abs. 1 Satz 1 GO NRW gestützte Zurückweisung einer Anregung von vornherein nicht gegeben sind.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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