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Rechtsprechung · VerfGH NRW

VerfGH NRW, Beschluss vom 11.10.2021 – VerfGH 115/21.VB-1

ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2021:1011.VERFGH115.21VB1.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

Randnummer 2

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, die seine Abschiebung in den Libanon betreffe.

Randnummer 3

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG. Der Beschwerdeführer hat – auch mit seinem am 7. Oktober 2021 eingegangenen Schriftsatz – die angegriffene Entscheidung weder vorgelegt noch inhaltlich wiedergegeben (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 12. Mai 2020 – VerfGH 11/20.VB-1, juris, Rn. 2 m. w. N.). Auf dieses Begründungserfordernis ist er mit Schreiben vom 29. September 2021 hingewiesen worden.

Randnummer 4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.

Zitierte Vorschriften

§ 58 VerfGHG NRW, § 18 VerfGHG NRW, § 55 VerfGHG NRW, § 59 VerfGHG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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