Rechtsprechung · VerfGH NRW
VerfGH NRW, Beschluss vom 15.09.2026 – VerfGH 114/26.VB-2
- Spruchkörper
- Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0915.VERFGH114.26VB2.00
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Verletzung in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Gründe
VerfGH 114/26.VB-2
Beschluss
In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau Christine W i n k l e r , Westfalenstraße 135, 45661 Recklinghausen, Postadresse: Arnsberger Weg 25, 45659 Recklinghausen,
Beschwerdeführerin,
gegen
10den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2026 - 3 A 1897/26 -
11den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2026 - 3 A 1898/26 -
12den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 2026 - 3 A 1349/26 -
13den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 2026 - 3 A 1350/26 -
14den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 10. Juli 2026 - I-7 T 89/25 -
15den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 10. Juli 2026 - I-7 T 320/25 -
16den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 26. Juni 2026 - I-7 T 320/25 -
17den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 11. Juni 2026 - I-7 T 89/25 -
18den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 26. Juni 2026 - I-7 T 89/25 -
hat die 2. Kammer des
VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 15. September 2026
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,
den Richter Dr. Gilberg und
den Richter Prof. Dr. Wieland
gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Verletzung in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Prof. Dr. Heusch | Dr. Gilberg | Prof. Dr. Wieland
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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