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Rechtsprechung · VerfGH NRW

VerfGH NRW, Beschluss vom 16.12.2025 – VerfGH 11/25.VB-3

Spruchkörper
Kammer
ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2025:1216.VERFGH11.25VB3.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

Randnummer 2

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

Randnummer 3

1. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, den Rechtsweg gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG erschöpft zu haben (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 15. Juli 2025 – VerfGH 42/25.VB-3 u. a., juris, Rn. 4, m. w. N.). Mit der Erwägung des Oberlandesgerichts in dessen die Anhörungsrüge gegen die hier angegriffene Entscheidung als unzulässig verwerfenden Beschluss vom 24. Februar 2025, die – auch mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachte – Gehörsverletzung hätte mit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO verfolgt werden müssen, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.

Randnummer 4

2. Überdies hat der Beschwerdeführer, soweit sein Vorbringen nicht bereits auf eine nach § 53 Abs. 2 VerfGHG unzulässige Kontrolle der Anwendung materiellen Bundesrechts abzielt, nicht die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte dargelegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Die im Wesentlichen bloßen Behauptungen verschiedener Grundrechtsverletzungen ohne deren Substantiierung anhand konkreter verfassungsrechtlicher Maßstäbe genügt den Darlegungsanforderungen nicht (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 15. Juli 2025 – VerfGH 42/25.VB-3 u. a., juris, Rn. 10).

Randnummer 5

3. Auf die Rechtzeitigkeit der Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG) und den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2025 kommt es nach dem Vorstehenden nicht an.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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