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Rechtsprechung · VerfGH NRW

VerfGH NRW, Beschluss vom 24.09.2019 – VerfGH 11/19.VB-1

ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2019:0924.VERFGH11.19VB1.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

Randnummer 2

Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 53 Abs. 1 letzter Halbsatz VerfGHG unzulässig. Hiernach ist die Landesverfassungsbeschwerde nicht zulässig, soweit Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird.

Randnummer 3

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Landesverfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Anpassung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 741). Gegen dieses Gesetz hat er aber bereits die dort unter dem Aktenzeichen 1 BvR 708/19 geführte Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben.

Randnummer 4

Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.

Randnummer 5

Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.

Zitierte Vorschriften

§ 58 VerfGHG NRW, § 63 VerfGHG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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