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Zitierfest

Rechtsprechung · VerfGH NRW

VerfGH NRW, Beschluss vom 02.11.2021 – VerfGH 107/21.VB-2

ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2021:1102.VERFGH107.21VB2.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

Randnummer 2

Die unter dem 8. September 2021 erhobene Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer unmittelbar insbesondere gegen die am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen §§ 53, 54, 55 und 58 VerfGHG wendet, wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Die Jahresfrist des § 55 Abs. 3 VerfGHG für die Erhebung einer unmittelbaren Gesetzesverfassungsbeschwerde, an deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht auch das Beschwerdevorbringen keine durchgreifenden Zweifel weckt, ist schon nicht gewahrt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.

Zitierte Vorschriften

§ 58 VerfGHG NRW, § 55 VerfGHG NRW, § 53 VerfGHG NRW, § 54 VerfGHG NRW, § 59 VerfGHG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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