Rechtsprechung · VerfGH NRW
VerfGH NRW, Beschluss vom 06.10.2026 – VerfGH 103/24.VB-2
- Spruchkörper
- Plenum
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2026:1006.VERFGH103.24VB2.00
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Der Beschwerdeführer wird für zukünftig eingehende Verfassungsbeschwerden darauf hingewiesen, dass im Falle der Unzulässigkeit oder offensichtlichen Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 VerfGHG die Anforderung eines Vorschusses und die Auferlegung einer Gebühr von bis zu 1.000 Euro in Betracht kommen.
Gründe
VerfGH 103/24.VB-2
Beschluss
In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Stefan E r d t e l , Hagemer Kirchweg 60, 45711 Datteln,
Beschwerdeführers,
gegen
10den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. August 2024 - I-15 VA 18/24 -
11den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Juli 2024 - I-15 VA 18/24 -
12den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Oktober 2023 - 4 E 616/23 -
13den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 17. August 2023 - 11 K 1471/23 -
14den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18. April 2023 - 11 K 681/23 -
15den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18. April 2023 - 11 K 1131/23 -
16den Bescheid des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 4. April 2023 - 7 K 1131/23 -
17den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 4. April 2023 - 4 K 125/23 -
hat der
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 6. Oktober 2026
durch die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs
Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb,
Vizepräsident Prof. Dr. Heusch,
Dr. Gilberg,
Prof. Dr. Grzeszick,
Dr. Nedden-Boeger,
Dr. Röhl und
Prof. Dr. Wieland
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Der Beschwerdeführer wird für zukünftig eingehende Verfassungsbeschwerden darauf hingewiesen, dass im Falle der Unzulässigkeit oder offensichtlichen Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 VerfGHG die Anforderung eines Vorschusses und die Auferlegung einer Gebühr von bis zu 1.000 Euro in Betracht kommen.
Prof. Dr. Dauner-Lieb | Prof. Dr. Heusch | Dr. Gilberg
Prof. Dr. Grzeszick | Dr. Nedden-Boeger | Dr. Röhl | Prof. Dr. Wieland
Zitierte Vorschriften
§ 18 VerfGHG NRW, § 55 VerfGHG NRW, § 58 VerfGHG NRW
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