Rechtsprechung · VerfGH NRW
VerfGH NRW, Beschluss vom 08.09.2021 – VerfGH 102/21.VB-3
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0908.VERFGH102.21VB3.00
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
G r ü n d e :
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen. Sie ist mangels Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG) und mangels hinreichender Darlegung, dass der Beschwerdeführer in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechten verletzt sein könnte (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG), unzulässig. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.
Zitierte Vorschriften
§ 58 VerfGHG NRW, § 18 VerfGHG NRW, § 54 VerfGHG NRW, § 55 VerfGHG NRW, § 59 VerfGHG NRW
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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