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Rechtsprechung · VerfGH NRW

VerfGH NRW, Beschluss vom 15.09.2026 – VerfGH 101/26.VB-2 und VerfGH 105/26-VB-2

Spruchkörper
Kammer
ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0915.VERFGH101.26VB2UN.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hin­reichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen An­ordnung.

Der Beschwerdeführer wird für zukünftig einge­hende Verfassungsbeschwerden darauf hingewie­sen, dass im Falle der Unzulässigkeit oder offen­sichtlichen Unbegründetheit der Verfassungsbe­schwerde nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 VerfGHG die Anforderung eines Vorschusses und die Auferlegung einer Gebühr von bis zu 1.000 Eu­ro in Betracht kommen.

Gründe

Randnummer 1

VerfGH 101/26.VB-2

Randnummer 2

VerfGH 105/26-VB-2

Randnummer 3

Beschluss

Randnummer 4

In dem Verfahren über

Randnummer 5

die Verfassungsbeschwerde

Randnummer 6

und

Randnummer 7

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Randnummer 8

des Herrn Alexander C h e r k a s k y , Prinz-Georg-Straße 5, 40477 Düsseldorf,

Randnummer 9

­­

Randnummer 10

Beschwerdeführers und Antragstellers,

Randnummer 11

wegen Untätigkeit des Polizeipräsidiums Düsseldorf

Randnummer 12

hat die 2. Kammer des

Randnummer 13

VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

Randnummer 14

am 15. September 2026

Randnummer 15

durch

Randnummer 16

den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,

Randnummer 17

den Richter Dr. Gilberg und

Randnummer 18

den Richter Prof. Dr. Wieland

Randnummer 19

gemäß § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 2 und § 60 Satz 1 VerfGHG

Randnummer 20

einstimmig beschlossen:

Randnummer 21

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hin­reichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Randnummer 22

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen An­ordnung.

Randnummer 23

Der Beschwerdeführer wird für zukünftig einge­hende Verfassungsbeschwerden darauf hingewie­sen, dass im Falle der Unzulässigkeit oder offen­sichtlichen Unbegründetheit der Verfassungsbe­schwerde nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 VerfGHG die Anforderung eines Vorschusses und die Auferlegung einer Gebühr von bis zu 1.000 Eu­ro in Betracht kommen.

Randnummer 24

Prof. Dr. Heusch | Dr. Gilberg | Prof. Dr. Wieland

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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