Rechtsprechung · VerfGH NRW
VerfGH NRW, Beschluss vom 14.09.2021 – VerfGH 100/21.VB-1
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0914.VERFGH100.21VB1.00
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
G r ü n d e :
1. Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen § 4 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 17. August 2021 (GV. NRW. S. 958) wendet, wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen.
Sie ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht den gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW zulässigen Rechtsweg der Normenkontrolle zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erschöpft hat (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG). Es ist nicht ersichtlich, dass vom Erfordernis der vorherigen Rechtswegerschöpfung hier ausnahmsweise abgesehen werden könnte. Überdies hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend dargelegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 58 VerfGHG NRW, § 109a JustG NRW, § 18 VerfGHG NRW, § 54 VerfGHG NRW, § 55 VerfGHG NRW, § 59 VerfGHG NRW
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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