Rechtsprechung · VerfG Brandenburg
VerfG Brandenburg, Beschluss vom 19.02.2021 – 96/20
- Normenkette
- § 21 S 1 VerfGG BB, § 21 S 2 VerfGG BB, § 45 Abs 2 S 1 VerfGG BB
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen.
Dieser Beschluss bedarf gemäß § 21 Satz 2 VerfGGBbg keiner weiteren Begründung, nachdem die Beschwerdeführer mit Schreiben des Gerichts vom 18. Dezember 2020 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden sind und diese Bedenken auch durch die Schriftsätze vom 30. Dezember 2020 und 30. Januar 2021 nicht ausgeräumt worden sind. Es bleibt dabei, dass der Bescheid des Landrats des Landkreises Oder-Spree - Unter Wasserbehörde - vom 26. September 2019 bestandkräftig und damit wirksam und vollziehbar sein dürfte, ein Änderungstrag nicht weiterverfolgt wurde und in beiden Fällen der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten nicht erschöpft worden ist, § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
§ 21 VerfGGBbg BB, § 45 VerfGGBbg BB
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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