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Zitierfest

Rechtsprechung · VerfG Brandenburg

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 23.10.2020 – 83/20

Normenkette
§ 45 Abs 2 VerfGG BB, §§ 58ff FamFG, §§ 335ff FamFG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

A.

Mit dem angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 8. Oktober 2020 wurde wiederholt die Unterbringung der Beschwerdeführerin in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses einstweilig angeordnet. Mit ihrer am 20. Oktober 2020 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sie sich gegen diese Unterbringung.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1, § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist bereits deshalb unzulässig, weil die Beschwerdeführerin den ihr zur Verfügung stehenden Rechtsweg entgegen § 45 Abs. 2 VerfGGBbg nicht ausgeschöpft hat. Die gemäß §§ 58 ff, §§ 335 ff Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statthafte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts wurde nicht erhoben.

C.

Die Entscheidung ist einstimmig ergangen. Sie ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 45 VerfGGBbg BB

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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