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Zitierfest

Rechtsprechung · VerfG Brandenburg

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 05.09.2023 – 8/23 EA

ECLI
ECLI:DE:VERFGBB:2023:0905.8.23EA.00
Normenkette
§ 46 VerfGG BB, § 30 Abs 1 VerfGG BB, § 20 Abs 1 VerfGG BB, § 765a ZPO

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Der am 29. August 2023 bei dem Verfassungsgericht unter Bezugnahme auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren des Beschwerdeführers (VfGBbg 29/23) gestellte Antrag,

einstweilig die Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Potsdam vom 15. März 2023 (2 K 118/21) einzustellen,

hat keinen Erfolg; er ist unzulässig.

Randnummer 2

Gemäß § 30 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz des Landes Brandenburg (VerfGGBbg) kann das Verfassungsgericht einen Zustand durch eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei gelten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 30 VerfGGBbg die allgemeinen Begründungsanforderungen des § 20 Abs. 1, § 46 VerfGGBbg (vgl. Beschluss vom 11. März 2022 ​- VfGBbg 1/22 EA -, Rn. 26, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

Randnummer 3

Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung kommt vorliegend bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses nicht in Betracht. Dieses besteht nur dann, wenn der erstrebte Rechtsschutz nicht auf anderem, einfacherem Wege erreichbar ist (vgl. z. B. Beschlüsse vom 19. Mai 2020 - VfGBbg 6/20 EA -, Rn. 4, vom 5. Mai 2020 - VfGBbg 5/20 EA -, Rn. 5, und vom 15. Juni 2018 - VfGBbg 2/18 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Ein Tätigwerden des Verfassungsgerichts ist in aller Regel nicht erforderlich, solange und soweit Rechtsschutz durch die Fachgerichtsbarkeit in Anspruch genommen oder das Anliegen auf andere Weise erreicht werden kann. Insoweit gilt auch im Verfahren nach § 30 VerfGGBbg der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. Beschluss vom 19. Mai 2020 - VfGBbg 6/20 EA -, Rn. 4 m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

Randnummer 4

Dem Antragsteller steht vorrangig zur Erreichung seines Rechtsschutzziels die Möglichkeit offen, einen Antrag nach § 765a Zivilprozessordnung (ZPO) zu stellen. Hierauf weist auch die Gerichtsvollzieherin in ihrem Schreiben vom 21. August 2023, welches dem einstweiligen Rechtsschutzantrag beigefügt war, ausdrücklich hin. Dass der Antragsteller diese zivilprozessuale Rechtsschutzmöglichkeit ausgeschöpft hat, lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen.

Randnummer 5

Der Beschluss ist einstimmig ergangen, § 30 Abs. 7 Satz 1 VerfGGBbg. Er ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 30 VerfGGBbg BB, § 20 VerfGGBbg BB, § 46 VerfGGBbg BB

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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