Rechtsprechung · VerfG Brandenburg
VerfG Brandenburg, Beschluss vom 18.02.2022 – 4/22
- ECLI
- ECLI:DE:VERFGBB:2022:0218.4.22.00
- Normenkette
- § 14 Abs 1 Nr 2 VerfGG BB
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Verfassungsrichterin ... von der Ausübung ihres Richteramtes ausgeschlossen ist.
Gründe
Über die Verfassungsbeschwerde ist ohne Verfassungsrichterin ... zu entscheiden, weil sie von der Ausübung ihres Richteramtes gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) ausgeschlossen ist.
Danach ist vom Richteramt ausgeschlossen, wer in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist. Der Begriff „dieselbe Sache“ ist dabei in einem strikt verfahrensbezogenen Sinn auszulegen. Zu einem Ausschluss nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 VerfGGBbg kann nur eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Ausgangsverfahren führen. Die Tätigkeit muss zudem Anlass zu einer Stellungnahme zu den im Verfassungsbeschwerdeverfahren anhängigen Sach- und Rechtsfragen gegeben haben (zuletzt Beschluss vom 25. Oktober 2021 - VfGBbg 63/21 -, Rn. 2 m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist Verfassungsrichterin ... von Amts wegen in derselben Sache tätig gewesen. Sie hat als Richterin an den angegriffenen Beschlüssen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. November 2021 (L 3 SF 90/21 AB, L 3 SF 91/21 AB, L 3 SF 92/21 AB, L 3 SF 93/21 AB, L 3 SF 94/21 AB, L 3 SF 95/21 AB, L 3 SF 96/21 AB, L 3 SF 97/21 AB, L 3 SF 98/21 AB, L 3 SF 99/21 AB) mitgewirkt.
Zitierte Vorschriften
§ 14 VerfGGBbg BB
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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