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Zitierfest

Rechtsprechung · VerfG Brandenburg

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 21.05.2019 – 4/19 EA

Normenkette
§ 21 S 1 VerfGG BB, § 30 Abs 7 VerfGG BB, § 45 Abs 1 VerfGG BB, Art 113 Verf BB, Art 6 Abs 2 Verf BB, § 26 EuWG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen.

Gründe

Der am 16. Mai 2019 eingegangene Antrag, „per sofortigen Gerichtsbeschluß die Einstweilige Einstellung der Durchführung der Europawahl in Deutschland und der EU“ anzuordnen, ist gemäß § 21 Satz 1, § 30 Abs. 7 VerfGGBbg zu verwerfen. Er ist unzulässig.

Der Antrag ist bereits deshalb unzulässig, weil der Antragsteller sein Begehren in einer (derzeit nicht anhängigen) Hauptsache beim Verfassungsgericht des Landes Brandenburg nicht erreichen kann. Das Gericht ist nicht zuständig.

Der Antragsgegenstand betrifft weder eine im Katalog des Art. 113 Landesverfassung (LV) genannte noch eine dem Verfassungsgericht sonst durch Gesetz zugewiesene Zuständigkeit.

Insbesondere kann der Antragsteller sein Begehren in der Hauptsache nicht mit einer Verfassungsbeschwerde verfolgen. Eine solche ist beim Verfassungsgericht des Landes Brandenburg gemäß Art. 6 Abs. 2 LV, § 45 Abs. 1 VerfGGBbg nur gegen Akte der öffentlichen Gewalt des Landes Brandenburg zulässig. Einen solchen Akt des Landes greift der Antragsteller jedoch nicht an. Auch ist das Verfassungsgericht unter keinen Umständen für ein Wahlprüfungsverfahren nach § 26 Europawahlgesetz zuständig.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen (§ 30 Abs. 7 Satz 1 VerfGGBbg).

Zitierte Vorschriften

§ 26 EuWG, § 30 VerfGGBbg BB, § 21 VerfGGBbg BB, § 45 VerfGGBbg BB

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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