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Zitierfest

Rechtsprechung · VerfG Brandenburg

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 17.04.2020 – 30/20

Normenkette
§ 20 Abs 1 S 1 VerfGG BB

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen.

Dieser Beschluss bedarf gemäß § 21 Satz 2 VerfGGBbg keiner weiteren Begründung, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben des Gerichts vom 18. März 2020 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken auch durch weitere E-Mails vom 23., 25. und 30. März 2020 nicht ausgeräumt worden sind.

Die per E-Mail am 13. März 2020 übersandte und unter o. g. Aktenzeichen geführte Verfassungsbeschwerde ist und bleibt allein auf Grund ihrer Form unzulässig. Das weitere Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. März 2020, das am 18. März 2020 in Papierform eingegangen ist, wurde als neue Verfassungsbeschwerde und als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gewertet. Die Verfahren werden unter den Aktenzeichen VfGBbg 32/20 und VfGBbg 3/20 EA bearbeitet.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

§ 21 VerfGGBbg BB

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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