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Rechtsprechung · VerfG Brandenburg

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 20.08.2021 – 27/21

ECLI
ECLI:DE:VERFGBB:2021:0820.27.21.00
Normenkette
§ 21 S 1 VerfGG BB, § 21 S 2 VerfGG BB, § 45 VerfGG BB, § 45 Abs 2 S 1 VerfGG BB

Tenor

VfGBbg

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen.

Dieser Beschluss bedarf gemäß § 21 Satz 2 VerfGGBbg keiner weiteren Begründung, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Gerichts vom 19. Mai 2021 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken auch durch den Schriftsatz vom 27. Mai 2021 nicht ausgeräumt worden sind. Es bleibt dabei, dass das arbeitsgerichtliche Verfahren durch Vergleich beendet worden ist und daher keine überprüfungsfähige Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Brandenburg gemäß § 45 VerfGGBbg vorliegt. Die weitergehenden Begehren der Beschwerdeführerin können mit einer Verfassungsbeschwerde nicht erreicht werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin meint, die „möglichen Rechtsmittel voll ausgeschöpft“ zu haben, eröffnet das keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichts. Die Beschwerdeführerin hat zwar vieles unternommen, sie hat aber nicht dargelegt, dass sie den Rechtsweg im engeren Sinne als gerichtlichen Instanzenweg erschöpft hat, vgl. § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

§ 45 VerfGGBbg BB, § 21 VerfGGBbg BB

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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