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Rechtsprechung · OVG Thüringen

OVG Thüringen, Beschluss vom 05.06.2023 – 3 SO 322/21 EK

Berichtigungsbeschluss zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Weimar, Az. 3 SO 322/21 EK vom 23.03.2023.
Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGTH:2023:0605.3SO322.21EK.00

Tenor

Der Tenor des Beschlusses vom 23.03.2023 (Streitwertbeschluss), wie er zusammen mit dem Urteil vom 23.03.2023 in Abschrift beglaubigt und den Beteiligten zur Kenntnis übermittelt worden ist, wird wie folgt berichtigt:

Die Angabe des Streitwertes wird durch die Angabe „5.000,00 EUR“ ersetzt.

Der Tenor des Beschlusses vom 23.03.2023 (Streitwertbeschluss), wie er zusammen mit dem Urteil vom 23.03.2023 in Abschrift beglaubigt und den Beteiligten zur Kenntnis übermittelt worden ist, wird wie folgt berichtigt:

Die Angabe des Streitwertes wird durch die Angabe „5.000,00 EUR“ ersetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Tenor der genannten Entscheidung war auf Grund einer offenbaren Unrichtigkeit von Amts wegen durch das Gericht zu berichtigen (§ 118 VwGO). Wie sich aus der Niederschrift über den öffentlichen Verkündungstermin am 4. April 2023 ergibt, muss die Streitwertangabe ersichtlich richtig lauten „5.000,00 EUR“.

Randnummer 2

Hinweis:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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