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Zitierfest

Rechtsprechung · OVG Thüringen

OVG Thüringen, Beschluss vom 21.06.2023 – 3 KO 345/20

Berichtigung eines Tenors
Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGTH:2023:0621.3KO345.20.00

Orientierungssatz

Die Benennung des erstinstanzlichen Urteils im Berufungsurteil mit falschem Datum kann von Amts wegen berichtigt werden, da es sich um eine offenbar Unrichtigkeit handelt. (Rn.1)

Tenor

Der Tenor des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2023 verkündeten Berufungsurteils wird im 2. Absatz und im 3. Absatz wie folgt berichtigt:

Die Angabe des Datums des Grundurteils des Verwaltungsgerichts Weimar „7. April 2015“ wird jeweils durch die Angabe „7. April 2016“ ersetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Tenor der genannten Entscheidung war auf Grund einer offenbaren Unrichtigkeit von Amts wegen durch das Gericht zu berichtigen (§ 118 VwGO). Das Datum des angegebenen Grundurteils des Verwaltungsgerichts Weimar muss ersichtlich richtig lauten „7. April 2016“.

Randnummer 2

Hinweis:

Randnummer 3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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