Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 17.09.2020 – 7 B 980/20
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2020:0917.7B980.20.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.044,00 Euro festgesetzt.
Gründe
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat zur Begründung seiner Beschwerde gegen den seinen Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage - 10 K 1295/20 - gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27.2.2020 wiederherzustellen, sowie hinsichtlich der Androhung des unmittelbaren Zwangs und des Gebührenbescheides vom 3.3.2020 anzuordnen, ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts zunächst auf die Begründung im Parallelverfahren - 7 B 912/20 - verwiesen.
Dies führt aus den Gründen des Senatsbeschlusses im Verfahren - 7 B 912/20 - vom heutigen Tag nicht zum Erfolg.
Soweit der Antragsteller geltend macht, er sei von der Antragsgegnerin nicht angehört worden, trifft dies nicht zu. Die Antragsgegnerin hörte ihn mit Schreiben vom 12.2.2020 im Vorfeld der angefochtenen Ordnungsverfügung an. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nahm zu diesem Anhörungsschreiben mit Schriftsatz vom 24.2.2020 Stellung.
Auf die vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers unter dem Gesichtspunkt einer Gehörsverletzung angesprochene Frage, seit wann der Antragsteller seinen Wohnsitz in Marburg aufgegeben hat, kommt es nach Überzeugung des Senats auch im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Androhung unmittelbaren Zwangs nicht an.
Soweit der Antragsteller sich auf den vom Eigentümer gestellten neuen Bauantrag beruft, führt dies aus den Gründen des Senatsbeschlusses im Verfahren - 7 B 912/20 - ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 52 GkG NRW, § 53 GkG NRW
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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